Les hommes naissent et demeurent
libres et égaux en droits
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1789

Wer streitet eigentlich, wenn die Bahn mit dem ZDF streitet?
Zur Philosophie der Unternehmenspersönlichkeit
Am 23. Juli sendete das ZDF die Dokumentation »Unsere Bahn: geliebt, verflucht – gefährlich?« (Link zur Doku). Die Bahn reagierte und wies auf diverse Fehler und Ungenauigkeiten hin, die das ZDF in Ansätzen nachträglich korrigierte. (Hier die Details) Doch die Auseinandersetzung ging in eine zweite Runde. Am vergangenen Donnerstag berichtete die F.A.Z., die Bahn fordere eine Depublizierung des Beitrags:
»Der Deutschen Bahn […] stehe ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Sie müsse eine einseitige Berichterstattung wie diese nicht hinnehmen.« (FAZ, 30.7.26 — Link)
Der Anwalt der Bahn verweist laut F.A.Z. auf ein Urteil des BGH (Az. VI ZR 346/24). – Und hier wird es spannend.
Nicht nur, weil in diesem Urteil die Frage verhandelt wird, ab welchem Grade der Unterstützung von AfD und rechten Organisationen man sich öffentlich „rechtsextrem“ nennen lassen müsse, oder weil dort vom BGH der Schluss gezogen wird, die Bezeichnung „rechtsextrem“ sei „negativ“ und „ehrverletzend“. (Hier zu den Details) – Das wäre an sich schon eine eingehende Überlegung wert.
Nein, spannend wird es, weil der Anwalt der Bahn unterstellt, die Bahn als Wirtschaftsbetrieb sei eine juristische Person und ihr stünden dieselben Grundrechte zu wie jenem Kläger beim BGH, der seine Ehre verletzt sah, der allerdings auch eine natürliche Person war.
Mit der Einforderung von Grundrechten als juristische Person stellt sich die Deutsche Bahn in eine lange Tradition: Schon die erste Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform war ein Transportunternehmen. Und die ersten wegweisenden Urteile zur Frage der Grundrechte für Unternehmen wurden von einem Bahnunternehmen ausgetragen. – Doch dazu später.
Zunächst einmal erscheint die Idee, dass ein Unternehmen Grundrechte beanspruchen könne, abwegig. Die französische Erklärung der Menschenrechte und die amerikanische Unabhängigkeitserklärung sprechen bewusst nur von Menschen. Für die Philosophie der Aufklärung war klar, dass nur der Mensch als Individuum und Vernunftwesen Träger von Rechten sein konnte.
Doch Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes sagt etwas anderes:
„Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ (Art. 19 Abs. 3 GG)
Dazu hält der BGH fest:
„Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den […] sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen[.] Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.“ (BGH, I ZR 217/15, 2017)
Sucht man die historischen Wurzeln dieser Perspektive, so wird man im mittelalterlichen Kirchenrecht fündig. Damals hatten Individuen noch keine Rechte aus sich heraus – das war eine Idee der modernen Philosophie –, sondern alle Rechte flossen aus der göttlichen Souveränität vermittelt durch die Kirche und den von Gott (durch die Kirche) eingesetzten Herrscher. (Wir erinnern uns: Paris ist eine Messe wert. – Paris vaut bien une messe.)
Nun gab es aber auch damals schon Einrichtungen wie Stiftungen, Orden, Krankenhäuser, Zünfte oder Universitäten. Die Frage, die sich dem Konzil von Lyon 1245 stellte, war nun: Haben solche Einrichtungen genug Persönlichkeit, um sie exkommunizieren zu können, sie also aus dem von der Kirche vermittelten Heil Gottes auszuschließen, wenn sie sich gegen den Papst stellen. Das ähnelt ein wenig der Frage der Bahn, ob sie das Recht habe, als Person beleidigt zu werden.
Das Konzil hielt damals fest, dass man eine universitas – so der technische Name für diese Einrichtungen – nicht exkommunizieren könne, weil sie zwar ein Rechtskörper sei, aber keine Seele habe. Nun ist damit nichts über die Frage ausgesagt, ob die Bahn oder das ZDF eine Seele haben, doch in seinen Anmerkungen zu diesem Dekret kodifizierte Papst Innozenz IV. die rechtsphilosophische Arbeit zweier Jahrhunderte und unterschied zwischen einer societas, die nur aus ihren Mitgliedern besteht und keine eigenen Rechte besitze, und eben jener universitas, die selbst Trägerin von Rechten sei.
Diese Unterscheidung war für die innerkirchliche Debatte wichtig: Man konnte so das kirchliche Vermögen vor dem Zugriff der Bischöfe und Pfarrer sichern und für die Zukunft bewahren. Auch erlaubte es diese Konstruktion, dass die Nonnen und Mönche rechtlich in Armut lebten, obwohl ihrem Orden Ländereien gehörten.
Ohne diese Unterscheidung hätte es aber auch den modernen Kapitalismus nicht gegeben: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder auch die AG) ist parallel zu dieser universitas gedacht. Es sind Rechtskonstrukte, die sich nur denken lassen, weil man ein Abstraktum als Träger von Rechten betrachtet, das vor die Personen tritt, die im Namen dieses Abstraktums handeln.
Die niederländische Ostindienhandelsgesellschaft VOC wurde 1602 gegründet und gilt als erste börsennotierte Kapitalgesellschaft der westlichen Geschichte. Und sie hatte gleich sehr weitreichende Rechte inklusive dem Recht, in Übersee Stützpunkte einzurichten, Infrastruktur zu bauen und eine eigene Armee zu unterhalten. Entscheidend für die Entwicklung der Privatwirtschaft war jene Idee, die schon Innozenz IV. hatte: Die Mitglieder solcher Unternehmen handeln nicht in eigenem Namen, sondern im Namen ihrer Unternehmen. Daher ist ihre eigene Haftung beschränkt. Das Unternehmen wird zur eigenen juristischen Person.
Noch war man sehr zurückhaltend mit der Gründung solcher staatenähnlichen Gesellschaften, doch die Erfindung der Eisenbahn und die Industrialisierung erforderten große Kapitalbedarfe. Und kaum jemand war bereit, mit persönlichem Vermögen für den Bau einer Eisenbahn oder auch einer Eisenerzmine zu haften. Daher ließ man immer mehr Kapitalgesellschaften zu und lockerte die Regulierung schließlich völlig. Heute kann jeder eine GmbH gründen, egal für welchen Zweck. Nur Armeen dürfen die meisten nicht aufstellen. Noch nicht.
Denn im 19. Jahrhundert geschah etwas, womit weder Innozenz IV. noch Johan van Oldenbarnevelt – Landsadvocaat der Provinz Holland, der maßgeblich die Gründung der VOC durchgesetzt hatte –, gerechnet hätten. Die Philosophie der Moderne, nach der jedes Individuum aus sich selbst heraus Träger von Rechten ist, wurde auf juristische Personen übertragen.
In den USA wurden die Rechte, die Unternehmen zustanden, dabei im Laufe der Rechtsprechung immer weiter gefasst. Nach dem Bürgerkrieg entdeckten Unternehmen – allen voran die Eisenbahn – den 1868 ratifizierten 14. Verfassungszusatz für sich, der eigentlich die Gleichberechtigung der befreiten Sklaven als Bürger sichern sollte.
Einer dieser Fälle war die Klage der Southern Pacific Railroad (1886), die sich gegen Steuererhöhungen eines lokalen County wehrte. Sie wollte den Supreme Court feststellen lassen, dass auch ein Unternehmen Personenrechte besitze, doch der Gerichtshof winkte ab. Richter Waite beschied in einem Eingangsstatement, die Frage lohne nicht, geklärt zu werden – sie sei es schon:
„The court does not wish to hear argument on the question whether the provision in the Fourteenth Amendment to the Constitution . . . applies to these corporations. We are all of the opinion that it does.“ (Richter Waite, 1886)
Und da alle dieser Meinung waren, wurden zwischen 1868 und 1912 über 300 Fälle von Unternehmen in Bezug auf den 14. Zusatzartikel verhandelt, aber nur 28 Fälle von schwarzen Amerikanern. Die jüngere Geschichte zeigt, dass diese Rechte ständig ausgeweitet werden. Unternehmen besitzen in den USA das Recht auf freie Rede (Citizens United v. FEC, 2010) und das Recht auf Religionsfreiheit (Burwell v. Hobby Lobby, 2014). Das Recht auf freie Rede räumt ihnen weitgehende Einflussnahme auf die Finanzierung von politischen Kampagnen ein. – Manche amerikanischen Juristen fragen schon, wann sie das Recht erhalten, Waffen zu tragen.
Wir leben in einer Welt, in der die Rechte von Unternehmen wie die Rechte von Individuen behandelt werden. Wenn man sich die geschichtliche Entwicklung anschaut, so bekommt man ein wenig den Eindruck, man sei da so hineingestolpert: Notizen eines Papstes zu einer Konzilentscheidung, das Statement eines amerikanischen Richters, dass das gar keine Frage sei, und schließlich Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes, zu dem es keinen Vorläufer in der Weimarer Reichsverfassung gibt und zu dem die Protokolle des parlamentarischen Rats recht wenig sagen.
Anders als in den USA orientiert sich die Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich noch an der Vorgabe von Innozenz IV., dass eine universitas keine Seele habe. Daher lehnt die französische Rechtsprechung konsequenterweise das Recht auf Privatsphäre bei Unternehmen ab. Und die deutsche Rechtsprechung bezieht sich nur auf Artikel 2 des Grundgesetzes, nicht auf Artikel 1, der die Würde des Menschen schützt.
Doch das Problem bei all dem: Ursprünglich wurden die Menschenrechte als Rechte von Individuen gegen die Körperschaft des Staates (und der Kirche) formuliert. Wenn wir sie nun Körperschaften wieder zuerkennen, die sich damit nicht nur gegeneinander, sondern auch gegen Individuen wenden können, riskieren wir eine der großen Errungenschaften der Moderne. – Und damit meine ich nicht die Eisenbahn.
